Zweck
Art.1 Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Laser-Chirurgie ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff (ZGB) mit Sitz in Aarau.
Art.2 Sie hat in Zusammenarbeit mit und innerhalb der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie die Förderung der seriösen wissenschaftlichen und praktischen Belange der Laser-Chirurgie, die Ausbildung der Mitglieder sowie die Fort- und Weiterbildung interessierter Ärzte auf diesem Gebiet zum Ziel.
Art.3 Sie arbeitet mit Fachgesellschaften gleicher oder ähnlicher Zielrichtung anderer Länder zusammen.
Mitgliedschaft
Art.4 Ordentliche Mitglieder können Ärztinnen und Ärzte werden, welche bereits über Erfahrungen in Laser-Chirurgie verfügen oder sich dafür interessieren und Mitglieder der FMCH sind oder den Spezialarzt-Titel für Dermatologie, Ophthalmologie oder HNO tragen. Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.
Art.5 Ausserordentliche Mitglieder können ausgewiesene Laserspezialisten werden, die NICHT-MEDIZINER sind.
Art.6 Ehrenmitglieder können ordentliche Mitglieder oder Personen und Körperschaften werden, die sich auf dem Gebiet der Laser-Chirurgie in besonderer Art verdient machen.
Art.7 Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die mit einem jährlichen Mindestbeitrag (vom Vorstand festgesetzt) die Verfolgung des Vereinszwecks unterstützen.
Aufnahme von Mitgliedern
Art.8 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem schriftlichen Beitrittsgesuch ist ein Curriculum vitae beizufügen. Ehrenmitglieder werden auf Antrag eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder vom Vorstand in einstimmiger Wahl ernannt.
Austritt und Ausschluss
Art.9 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Austritt nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand.
b) Durch Streichung in der Mitgliederliste durch den Vorstand (wenn den Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft nicht nachgekommen wird), ohne Angabe von Gründen.
c) Durch Beschluss der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder an der Mitglieder-Versammlung, wenn die Standesregeln nicht eingehalten werden, oder den Statuten nicht nachgelebt, oder unseriöse Laser-Propagierung vollzogen, oder in anderer Weise gegen die Interessen des Vereins verstossen wird.
d) Bei Gönnermitgliedern nach Ablauf eines Jahres seit Entrichtung des letzten Gönnerbeitrages.
Mitgliederversammlung
Art.10 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Arbeitsgemeinschaft. Der Vorstand lädt mindestens einmal jährlich zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Die schriftliche Einladung enthält die Traktandenliste. Eine Mitgliederversammlung kann auch auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden und muss innert Monatsfrist einberufen werden.
Soweit durch Gesetz oder diese Statuten nicht anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse. mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Wahlen in den Vorstand kann geheim. abgestimmt werden, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Ausserordentliche Mitglieder und Gönnermitglieder können an den Vereinsversammlungen ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen.
Vorstand
Art.11 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis den Präsidenten und zwei bis sechs Vorstandsmitglieder.
Ein weiteres Vorstandsmitglied kann vom Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie ernannt werden.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär (gleichzeitig Vizepräsident), dem Kassier und den Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt, er ist wiederwählbar.
Art.12 Der Vorstand hat die Belange der Arbeitsgemeinschaft gemäss Zielsetzung zu vertreten, er führt die Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft, vertritt diese nach aussen und hält insbesondere Verbindung zur Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie und zur FMCH.
Finanzen
Art.13 Der Mitgliederbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Für Verbindlichkeiten der Arbeitsgemeinschaft haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Austretende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Arbeitsgemeinschaft kann ferner durch Gönnerbeiträge unterstützt werden.
Rechnungsrevision
Art.14 Die vom Vorstand zu erstellende Jahresrechnung wird vor Unterbreitung an die Mitgliederversammlung durch mindestens einen Revisor geprüft, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Revisor erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Er ist berechtigt, jederzeit in die Kassengeschäfte und Bücher Einsicht zu nehmen.
Statutenänderung
Art.15 Vorschläge zu Statutenänderungen müssen 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Präsidenten eingereicht und mit der Tagesordnung allen Mitgliedern zugesandt werden. Die Annahme eines Änderungsvorschlages erfordert zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
Art.16 Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft für Laser-Chirurgie kann nur an einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der wenigstens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sie erfordert die Zustimmung einer Dreiviertelsmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die den Mitgliedern zugestellte Tagesordnung soll Vorschläge über die weitere Verwendung des Gesellschaftsvermögens enthalten.
Schlussbestimmungen
Art.17 Diese Statuten sind von der Gründerversammlung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Laser-Chirurgie am 16.12.1993 in Zürich angenommen worden und treten ab sofort in Kraft.

Der Präsident: Dr. R. Hoffmann
Zürich, 10. Dezember 1993,
revidiert am 24. Oktober 1997 in Lachen / SZ und am 3. November 2000 in Aarau
Kurs- und Kongressorganisation: Meister ConCept GmbH, Schürliweg 2, CH-8046 Zürich